Auto-InfoRoutenplanerKfz-PrüftermineOnline-Führerschein-TestLänderdatenbankVersicherungsrechnerTrainings online buchen
VERKEHR

"Lufthunderter"-Strecken auf Autobahnen

Übersicht aller variablen Tempo-Hundert-Abschnitte

Derzeit bestehen auf rund 240 Kilometern des heimischen Autobahnnetzes luftgüteabhängige Geschwindigkeitsbeschränkungen von maximal 100 Stundenkilometern (Übersicht siehe Link links).

Steuerung erfolgt über Verkehrsbeeinflussungsanlage

Die Tempolimits wurden aufgrund des Imissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) erlassen. Sie treten nur bei erhöhter Schadstoffbelastung der Luft in Kraft und werden auf Überkopftafeln angezeigt.

Die Ansteuerung erfolgt über eine sensorgestützte Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA). Dabei werden einerseits die tatsächlichen Werte der Luftgüte-Messstellen berücksichtigt, andererseits aber auch die ermittelte Verkehrsdichte sowie allgemeine meteorologischen Rahmenbedingungen.

Ja zum variablen Tempolimit bei erwiesener Wirksamkeit

Der ÖAMTC trat seit der Einrichtung der ersten Tempo-Beschränkungen nach dem Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) dafür ein, dass diese nicht - wie ursprünglich vorgesehen - starr, sondern flexibel sein sollten und nur bei hoher Schadstoffbelastung gelten. Diese Forderung wurde mit der Ansteuerung über Verkehrsbeeinflussungsanlagen umgesetzt.

Der Club verlangt aber auch regelmäßige Überprüfungen der allgemeinen Wirksamkeit der IG-L-Verordnung. Durch verbesserte Technik an den Kraftfahrzeugen könnte beispielsweise eine ausreichende Immissionsreduktion auch ohne Beschränkungen des Straßenverkehrs erreicht werden. Dann ist die Erforderlichkeit eines Tempolimits grundlegend zu hinterfragen.

Denkbar ist aber auch, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen für Pkw und Motorräder nicht ausreichen, um die Luftqualität auf die erforderlichen Werte zu bringen. Dann müssen verstärkt die anderen Haupt-Emittenten von PM10 bzw. NO2 (Industrie, Hausbrand, Lkw-Verkehr etc.) in die Pflicht genommen werden.

Beide Umstände werden derzeit nicht berücksichtigt. Denn, obwohl die Verordnung einer regelmäßigen Evaluierung unterworfen hätte werden müssen, ist dies bislang nicht geschehen.